Betriebsnachfolge und Betriebsübergabe
Experts Group Betriebsnachfolge

Betriebsübergaben stellen eine Zäsur im Leben eines jeden Unternehmers dar, bei welcher rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Rahmenbedingungen zu beachten sind. Eine rechtzeitige Planung ist angesichts der Komplexität der zu lösenden Fragen daher unabdingbar. Konflikte im Zuge einer Unternehmensnachfolge sind ein völlig normaler Vorgang (Stichwort: Generationenkonflikt). Gerade ein konstruktiver Umgang mit Meinungsverschiedenheiten ist eine wichtige Voraussetzung für Effektivität im Unternehmen.

Jede Betriebsübergabe ist unter besonderen rechtlichen und steuerlichen Aspekten zu beurteilen. Es tauchen Haftungsfragen für (Alt-)Schulden oder Gewährleistungsverpflichtungen sowohl für den Übergeber als auch für den Übernehmer auf. Sind Fremdgesellschafter am Unternehmen beteiligt, sind deren besonderen Gesellschaftsrechte (zB Aufgriffsrecht, Vorkaufsrecht, Optionen) bei der Betriebsübergabe zu bedenken. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind die Zugehörigkeit von Kollektivverträgen und weiteren Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen zu bedenken. Das Mietrecht birgt die Gefahr einer enormen Verteuerung (Anhebung auf einen ortsüblichen Mietzins) der Miete für das Geschäftslokal! Die Nichtbeachtung der wenigen gesetzlichen Privilegien können massive Kosten bedeuten! Hinsichtlich des Gewerberechts sind die gewerberechtlichen Voraussetzungen und Befähigungen des Übernehmers zu beachten. Eine zu Lebzeiten geregelte Erbfolge kann ein Familienunternehmen zusammenhalten und sogar noch weiter stärken! In diesem Zusammenhang ist auch die Versorgung des/r Ehegatten/in und der Kinder (insb gesetzliche zustehender Pflichteile) zu bedenken.
 
Aus steuerlicher Sicht sind bei einer entgeltlichen Betriebsübergabe die Ausnützung der zustehenden Begünstigungen, der richtige Zeitpunkt, die Zahlungsmodalitäten, sowie das Vorhandensein von Liegenschaften, die ins Privatvermögen übernommen werden, ein wesentlicher Punkt. Im Zuge einer unentgeltlichen Betriebsübergabe ist der anzuwendenden Steuerklasse (je mehr Vermögen – desto höhere Steuerklasse - desto teurer ist die Betriebsübergabe) des Schenkungssteuergesetzes Achtung zu schenken, da diese durch wohlüberlegte Gestaltungsmaßnahmen beeinflusst werden kann. Verlustvorträge bleiben beim Betriebsübergeber (höchstpersönliches Recht!) und können vom Betriebsübernehmer in Zukunft nicht verwertet werden – was erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Liquiditätssituation des Übernehmers haben kann!
 
Erfolgt die Betriebsübergabe durch Verpachtung, ist bei der Formulierung des Pachtvertrages darauf zu achten, dass keine sofortige (steuerpflichtige) Betriebsaufgabe unterstellt werden kann. Die Errichtung einer Privatstif-tung und Berücksichtigung der Familienmitglieder als Begünstigte der Privatstiftung kann die in der Praxis oft Vorkommende Zerschlagung eines ertragstarken Unternehmens verhindern. Schließlich sei noch das Umgründungssteuergesetz zu erwähnen, dass – gerade für Betriebsübergaben - rückwirkende Vermögensänderun-gen zulässt!
 
Die angeführten Punkte können weit reichende monetäre Auswirkungen bei einer Betriebsübergabe haben und gilt es daher diesen Punkten besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen! Bei optimaler Vorbereitung und Überlegung können diese Instrumente jedoch neben nicht-finanziellen Nutzen auch enorme finanzielle Vorteile bringen.
 
Es gibt kein Patentrezept!
Eine Betriebsübergabe ist daher von allen Winkeln, Ecken und Kanten zu betrachten, reichlich an Vorlaufzeit einzuplanen und von der Durchführung einer Blitzaktion ist abzuraten. Die in der Vorlaufzeit getätigten Überlegungen sind in der Zukunft goldwert!
 
Abschließend kann festgehalten werden, dass es sich beim Thema „Betriebs-übergabe“ um eine komplexe Querschnittsmaterie handelt und empfehlen wir daher dringend, Rat bei Experten einzuholen. Dies gerade unter dem Blickwinkel der heutigen Zeit, in der Gesetze einem ständigen Reformwandel unterliegen. Die Praxis hat gezeigt, dass eine wohl überlegte, rechtzeitig vorbereitete und noch zu Lebzeiten durchgeführte Betriebsübergabe sowohl für den Betriebsübergeber als auch für den Betriebsübernehmer entscheidende Vorteile und Nutzen bringt!