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BINDER & PARTNER
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
A-8010 Graz
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Privatstiftung
Seit 1. September 1993 kann jede natürliche oder juristische Person, egal ob Inländer oder Ausländer, in Österreich eine Privatstiftung nach den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (PSG) gründen. Was ist eine Privatstiftung, was sind ihre Vor- und Nachteile, welche steuerlichen Privilegien bietet die Privatstiftung?
- Die Stiftung ist juristisch gesehen eine (eigentümerlose) juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten (mindestens € 70.000) gegründet wird.
- Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand geführt, dem auch der Stifter angehören kann (es sei denn, er oder einer seiner Familienangehörigen ist auch Begünstigter der Stiftung). Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu leiten, dass die vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden.
- Die Stiftung wird zwar aus Gründen der Rechtssicherheit im Firmenbuch eingetragen, für ihr Vermögen und für die Begünstigten, die aus diesem Vermögen Zuwendungen erhalten sollen, bleiben aber die Vertraulichkeit gewahrt.
- Der Stifter bestimmt auch, wer Begünstigter der Stiftung ist und welche Zuwendun-gen die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollen. Er kann dies aber auch dem Vorstand oder einem freiwillig eingerichteten Beirat überlassen.
- Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung muss die Stiftung eine doppelte Buchführung führen, jährlich einen Jahresabschluss erstellen und diesen vom Stiftungsprüfer (der ein Wirtschaftsprüfer sein muss) prüfen lassen.
- Neben der Kontrolle durch den Stiftungsprüfer und der Selbstkontrolle durch den dreiköpfigen Stiftungsvorstand wacht auch das zuständige Firmenbuchgericht über die ordnungsmäßige Führung der Stiftungsgeschäfte.
- Der Stifter kann sich das Recht vorbehalten, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde jederzeit und in jede Richtung hin abzuändern oder sogar die Stiftung zu widerrufen. Beim Widerruf fällt das Vermögen der Stiftung wieder an den oder die Stifter zurück.
Vorteile der Stiftung auf einen Blick
- Trennung vom Erbvermögen: Das gestiftete Vermögen geht auf eine eigene, eigentümerlose juristische Person über. Dadurch kann es im Erbgang ungeteilt erhalten bleiben.
- Hohes Maß an Gestaltungsfreiheit: Das Privatstiftungsgesetz bietet die Möglichkeit, durch maßgeschneiderte Gestaltung der Stiftungserklärung den individuellen Bedürfnissen des/der Stifter/s möglichst gerecht zu werden.
- Langfristige Vermögensverwaltung: Das gestiftete Vermögen wird in der Stiftung auf deren Dauer (bis zu 100 Jahre oder bei Verlängerung der Stiftung darüber hinaus) nach den Vorstellungen des/der Stifter/s verwaltet.
- Weitreichender Einfluss des Stifters: In der Stiftungserklärung werden die Organe (Vorstand, ev. Beirat) der Stiftung und deren Bestellung festgelegt. Der Stifter kann sich hier einen weitreichenden Einfluss auf die Bestellung der Organe sichern und deren Einfluss in der Privatstiftung festlegen. Weiters wird über die Stellung und den Einfluss der Begünstigten entschieden. Der (Haupt-)Stifter kann Nicht-Stifter, Be-günstigte oder auch „Nebenstifter“ von einem Einfluss auf die Stiftung ausschließen oder aber ihnen gewisse Rechte (wie etwa Nominierungsrechte) einräumen.
- Änderungs- und Widerrufsmöglichkeiten: Der Stifter kann sich Änderungen der Stiftungserklärung sowie den Widerruf der Stiftung vorbehalten. Da die Errichtung einer Stiftung, aber auch die Verwaltung gewisse Kosten mit sich bringt, sollte keinesfalls leichtfertig eine Privatstiftung errichtet bzw. widerrufen werden.
Steuerliche Privilegien
- Günstiger Steuersatz von 2,5% für Zuwendungen des/der Stifter/s an die Stiftung
- Günstiger Steuersatz von 2,5% auch für Nachstiftungen durch den/die Stifter
- Zuwendungen an Begünstigte unterliegen lediglich einer einheitlichen Endbesteuerung von 25 % KESt, statt eines progressiven ErbSt/SchSt-Tarifs, in fünf verschiedenen Verwandtschaftsklassen
- Steuerfreies „Parken“ von inländischen Beteiligungserträgen und vergleichbaren ausländischen Beteiligungserträgen (soweit keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt) in der Privatstiftung, somit höhere Kapitalthesaurierung
- Grundsätzlich 25% Körperschaftsteuer für Einkünfte innerhalb der Privatstiftung
- Folgende Einkünfte unterliegen der 12,5%igen Körperschaftsteuer (mit Anrechnungsmöglichkeit bei der Zuwendung):
- Zinserträge aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren, - Anteile an inländischen Investmentfonds, soweit die Ausschüttungen aus den zuvor genannten Kapitalerträgen bestehen, - vergleichbare ausländische Kapitalerträge, - Einkünfte aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen; keine Begünstigung besteht für die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist.
Nachteile der Stiftung auf einen Blick
- Zeitliche Beschränkung: Die Versorgungsstiftung (Familienstiftung) kann maximal für eine Dauer von 100 Jahren errichtet werden. Eine Fortsetzung um weitere 100 Jahre ist jedoch möglich, wenn die Letztbegünstigten dies beschließen.
- Mögliche Kollision mit dem Pflichtteilsrecht: Das gesetzliche Pflichtteilsrecht lässt sich durch die Errichtung einer Privatstiftung nicht völlig ausschließen. Zuwendungen an die Stiftung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Stifters führen zur Pflichtteilserhöhung. Diese Zweijahresfrist beginnt jedoch nicht zu laufen, solange ein Widerrufsrecht vorbehalten wurde.
- Keine gewerbsmäßige Tätigkeit: Die Privatstiftung darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine Nebentätigkeit hinausgeht. Insbesondere darf sie auch nicht zur Konzernleitung herangezogen werden. Die Privatstiftung kann jedoch Gesellschaftsanteile halten, solange keine persönliche Haftung damit verbunden ist.
- Kosten der laufenden Verwaltung der Privatstiftung (Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer, Jahresabschluss, Buchhaltung, Steuererklärungen).
- Zuwendungen von Geld, Vermögenswerten oder sonstigen Vorteilen durch die Stiftung an Begünstigte werden mit 25% KESt besteuert. Die KESt ist von der Stiftung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies ist aber insofern kein Nachteil, als die Zuwendungen aus den in der Stiftung erzielten Erträgen stammen. Bei der Zuwendung wird dann letztlich nur jene Steuer nachbezahlt, die man sich zunächst in der Stiftung erspart hat. Ein echter Steuernachteil der Stiftung besteht allerdings darin, dass die 25%ige KESt auch bei jenen Zuwendungen anfällt, die aus der in die Stiftung eingebrachten Vermögenssubstanz getätigt werden.
- Auch bei Auflösung bzw. Widerruf der Stiftung fällt vom gesamten Stiftungsvermögen (auch von jenem Vermögen, das der oder die Stifter eingebracht haben) 25% KESt an. Für den Stifter selbst gibt es im Widerrufsfall allerdings eine Begünstigung:
Auf Antrag wird von der Bemessungsgrundlage der KESt der steuerlich maßgebliche Stiftungseingangswert des gestifteten Vermögens in Abzug gebracht (das ist allerdings nicht der Verkehrswert im Zeitpunkt der Vermögenswidmung an die Stiftung, sondern der oft wesentlich niedrigere Anschaffungswert des Stifters!). Überdies wird im Widerrufsfall die bezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer refundiert.
- Die wesentlichen zivilrechtlichen Nachteile der Privatstiftung sind in ihrer Eigentümerlosigkeit zu sehen. All jene, die sich nicht damit abfinden können, Vermögen im Schenkungswege an eine eigentümerlose Rechtsperson zu übertragen, sollten die Errichtung einer Privatstiftung ernsthaft in Zweifel ziehen, insbesondere dann, wenn ausschließlich steuerliche Überlegungen für die Errichtung einer Privatstiftung bestehen. Die Widerrufsmöglichkeit der Privatstiftung und sohin die jederzeitige Rückführungsmöglichkeit der der Privatstiftung gewidmeten Vermögensmasse an den Stifter ist wegen der steuerlichen Belastungen nur in eingeschränktem Ausmaß möglich.
- Da die Privatstiftung von einem dreiköpfigen Stiftungsvorstand verwaltet wird und der Stifter nur im Rahmen bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten am Stiftungsgeschehen mitwirken kann, sollte jeder potentielle Stifter zuvor die Entscheidung treffen, ob er mit einer „Vermögensverwaltung“ durch einen Stiftungsvorstand, an dem der Stifter und seine Familienmitglieder als Begünstigte der Stiftung nicht teilnehmen können, einverstanden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Stifter damit auch die Unternehmensführung aus der Hand geben muss, da es jedenfalls zulässig ist, dass ein Stifter mit der Geschäftsführung der operativen Kapitalgesellschaft betraut wird und sohin der Stiftungsvorstand lediglich auf die Ausübung der Gesellschafterrechte an dieser Kapitalgesellschaft beschränkt ist.
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